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Die Werkrealschule wird mit dem
Schuljahr 2010/2011 beginnend mit den Klassen 5 bis 8 eingeführt und zwar an
den Standorten, deren Einrichtungsanträge genehmigt werden konnten. Inhaltlich
passen sich aber zu diesem Zeitpunkt auch alle anderen Hauptschulen dem neuen
Konzept an. Die ersten Schülerinnen und Schüler der Werkrealschule werden
damit am Ende des Schuljahres 2012/2013 die Mittlere Reife erwerben können.
Es bleibt wie bisher. Die Empfehlung
lautet Werkrealschule/Hauptschule, Realschule oder Gymnasium.
Ja, beide Abschlüsse sind
gleichwertig.
Nein, es sei denn, der Schulträger
(Stadt oder Gemeinde) legt einen Schulbezirk fest. Diese Festlegung tritt spätestens
am 31. Juli 2016 außer Kraft. Von einer Hauptschule kann auch dann auf eine
Werkrealschule gewechselt werden, wenn der Schulträger für sie einen
Schulbezirk festgelegt hat.
Ja, wenn die
Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen (beispielsweise: pädagogisches Konzept,
Mittagessen, Ganztagsangebote an vier Tagen in der Woche).
Gegen den Willen des Schulträgers
wird keine Hauptschule geschlossen.
Die Abschlussprüfung zum Erwerb der
Mittleren Reife findet nach Klasse 10 statt. Nach Klasse 9 kann die
Hauptschulabschlussprüfung abgelegt werden.
Sie heißen: "Natur und
Technik", "Wirtschaft und Informationstechnik" und
"Gesundheit und Soziales."
Ja, "Natur und Technik" mit
der gewerblich-technischen Berufsfachschule, "Wirtschaft und
Informationstechnik" mit der kaufmännischen Berufsfachschule und
"Gesundheit und Soziales" mit der Berufsfachschule Ernährung und
Gesundheit.
Einzügige
Hauptschulen mit bestehendem freiwilligem zehntem Schuljahr können unter
Anpassung an das neue Konzept auf Antrag Werkrealschule werden, wenn eine
Mindestschülerzahl von derzeit 16 Schülerinnen und Schüler erreicht wird.
Nein, da
ein Wechsel am Ende jeder Klassenstufe möglich sein muss, gilt der Bildungsplan
der Werkrealschulen auch für die Hauptschulen.
Ja, es
werden Multiplikatoren für die Wahlpflichtfächer ausgebildet sowie für die Fächer
Deutsch, Mathematik und Englisch und die Fächerverbünde
"Welt-Zeit-Gesellschaft" (WZG) und "Musik-Sport-Gestalten"
(MSG). Diese Multiplikatoren bilden auf regionaler Ebene Lehrkräfte fort. Für
die beruflichen Schulen finden ebenfalls Lehrerfortbildungen zur Einführung des
Kooperationsmodells statt.
Ja, auf
Antrag des Schulträgers, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die
Kostenerstattung richtet sich nach der Satzung des jeweiligen Stadt- bzw.
Landkreises. Die Kreise regeln in eigener Zuständigkeit, ob die Schüler der
Werkrealschule hinsichtlich des Eigenanteils wie Hauptschüler oder wie Realschüler
behandelt werden.
Einen
Notendurchschnitt von 3,0 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und dem
besuchten Wahlpflichtfach (dabei darf keine dieser Noten schlechter als
ausreichend sein). Ist diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Klassenkonferenz
unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme beschließen.
Es gelten,
wie bisher, die allgemeinen für einen Wechsel zwischen den Schularten gültigen
Regelungen ("Multilaterale Versetzungsordnung").
Die
Werkrealschule muss mindestens zweizügig geführt werden können.
Die Zweizügigkeit ist im Schulgesetz verankert (vgl. § 6 Abs. 2 SchG). Sie ist die Basis für die Umsetzung der Werkrealschule vor Ort. Nur durch eine sinnvolle Schulgröße entstehen arbeitsfähige, effektive und zukunftssichere Einheiten, die ein differenziertes und qualitatives Bildungsangebot sicherstellen können.
Quelle: Infodienst Schulleitung Nummer 145, Februar 2010 www.kultusportal-bw.de und www.qualitaetsoffensive-bildung.de/
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