Satzung Schulförderverein
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SATZUNG 

 des

SCHULFÖRDERVEREINS DER GHWRS 

Lauterbach e.V."

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schulförderverein der GHWRS Lauterbach e.V."

Er hat seinen Sitz in 78730 Lauterbach.

Der Verein ist unter der Nummer                             in das Vereinsregister Oberndorf eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Bildung der Schüler der GHS Lauterbach durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern Lehrern und den Mitgliedern und der Verwaltung der Gemeinde.

Der Verein nimmt eine wichtige Gelenkfunktion wahr, indem er die Schule mit ihrem Umfeld verbindet und damit die Öffnung der Schule nach außen erleichtert.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Stärkung des Interesses und die Mitwirkung von Eltern an schulischer Erziehung und Bildung.

die Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen

Unterstützung schulischer Aktivitäten und Projekte.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigen-wirtschaftliche Zwecke.

Der Verein hält sich überparteilich und überkonfessionell.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines jeden Kalenderjahres, durch Ausschluss oder durch Tod.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht in der MV.

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliedersammlung (MV) findet einmal im Jahr statt, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Unter Bekanntgabe der Tagesordnung sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch das Amtsblatt der Gemeinde Lauterbach „Bürger und Gemeinde" und die Lokalpresse einzuladen. Änderungen der Tagesordnung und Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn die Belange des Vereins dies erfordern.

Der Vorstand muss eine MV einberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies verlangen; es sollen dabei die Gründe angegeben werden.

Die außerordentliche MV hat die gleichen Rechte und Aufgaben wie die ordentliche MV.

Der/Die Versammlungsleiter(-in) ist die/der erste Vorsitzende: im Verhinderungsfall die/der zweite Vorsitzende: ist auch sie/er verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine(-n) Versammlungsleiter (-in).

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Aufgaben der MV:

Entgegennahme der Rechenschaftsberichte

Wahl des Vorstandes

Wahl der Kassenprüfer (-innen)

Genehmigung der Jahresrechnung

Entlastung des Vorstandes

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Beschlussfassung zur Satzung des Vereins

Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

Über Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Schriftführer (-in) und vom/von der Versammlungsleiter (-in) zu unterzeichnen ist.

Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit, bei Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sonstige Beschlüsse der MV und des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst

(Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen).

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen oder per Akklamation. Wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

erste (-r) Vorsitzende (-r)

zweite (-r) Vorsitzende (-r)

Schriftführer (-in)

Kassierer (-in)

drei Beisitzer (-innen)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende

und der/die zweite Vorsitzende.

Der/die erste und der/die zweite Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl im Amt.

5. Die Elternbeiratsvorsitzenden, der Rektor, der/die Bürgermeister/in und der/die Verbindungslehrer/in, sofern sie nicht im Vorstand sind, werden eingeladen und können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

§ 8 Vermögen

1. Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten für ihre Tätigkeiten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Lauterbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der GHWRS Lauterbach zu verwenden hat.